Originalbelege: Gesetzliche Aufbewahrungspflicht liegt beim Mandanten
Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie bedeutsame Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen im Original sieben Jahre aufzubewahren.
Ihre Kanzlei übernimmt NICHT Ihre Aufbewahrungspflicht von Originalbelegen, sondern speichert lediglich Kopien der Belege zur weiteren Bearbeitung.