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Wissenswertes zur Mitarbeiterprämie 2026

Steuerlich begünstigte Belohnung von Arbeitnehmern. Was ist zu beachten?

Für 2026 ist eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu EUR 500,00 pro Arbeitnehmer vorgesehen. Die Auszahlung muss in den Monaten Juli bis Dezember erfolgen, über eine Aufrollung im Vorjahr ist die Auszahlung bis Februar des Folgejahres möglich.

Die Zahlung muss zusätzlich erfolgen; eine Umwidmung bisheriger Entgeltbestandteile oder regelmäßig gewährter Zahlungen ist nicht möglich. Voraussetzung ist eine lohngestaltende Vorschrift.


Abgabenrechtliche Behandlung

Bereich Dienstnehmer Dienstgeber
Lohnsteuer Bis EUR 500,00 steuerfrei  - 
Sozialversicherung SV-pflichtig SV-pflichtig
Lohnebenkosten  -  DB, DZ und Kommunalsteuer pflichtig

 


Notwendige KV-Ermächtigung bzw. lohngestaltende Vorschrift

Voraussetzung für die steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ist eine lohngestaltende Vorschrift.  

  • Mit Betriebsrat: Auszahlung auf Basis eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung aufgrund ausdrücklicher KV-Ermächtigung. 
  • Ohne Betriebsrat: Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn eine entsprechende kollektivvertragliche Ermächtigung besteht. 
  • Ohne kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband: Sonderfälle können über Betriebsvereinbarung bzw. allgemeine Vereinbarung abgedeckt sein. 
  • Keine ausreichende Grundlage: Besteht zwar ein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband, enthält der Kollektivvertrag aber keine Regelung ist keine Auszahlung möglich. 

Alternative: Mitarbeitergewinnbeteiligung

Als Alternative oder Ergänzung kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung geprüft werden. Diese ist bis zu EUR 3.000,00 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei. 

  • Die Gewinnbeteiligung muss aktiven Arbeitnehmern gewährt werden und grundsätzlich allen Arbeitnehmern oder sachlich abgrenzbaren Gruppen offenstehen. 
  • Die Höhe Begünstigung ist durch das Unternehmensergebnis des Vorjahres begrenzt. 
  • Wird 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt, sind beide Begünstigungen gemeinsam nur bis EUR 3.000,00 pro Kalenderjahr steuerfrei. 
  • Die Gewinnbeteiligung benötigt keine spezielle KV-Ermächtigung wie die Mitarbeiterprämie. 

Praxishinweise

  • Vor Auszahlung ist zu prüfen, ob der anwendbare Kollektivvertrag eine Mitarbeiterprämie 2026 vorsieht oder eine ausdrückliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung enthält 
  • Die Zahlung sollte schriftlich dokumentiert werden; insbesondere Zweck, begünstigter Personenkreis, sachliche Differenzierungskriterien und Zusätzlichkeit 
  • Bei Kombination mit einer Gewinnbeteiligung ist die gemeinsame EUR 3.000-Grenze je Arbeitnehmer zu überwachen 
  • Bei Überschreitung der steuerfreien Grenzen kann eine Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer ausgelöst werden 

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