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Neuer Umsatzsteuersatz von 4,9 % ab 1.7.2026

Mehrere Grundnahrungsmittel künftig begünstigt – worauf Sie jetzt bei Abgrenzung, Systemen und Umsetzung achten müssen.

Mit der jüngsten Novelle zum Umsatzsteuergesetz 1994 führt der Gesetzgeber ab 1. Juli 2026 einen neuen, ermäßigten Umsatzsteuersatz von 4,9 % ein. Dieser gilt für bestimmte Grundnahrungsmittel und soll eine gezielte steuerliche Entlastung schaffen.


Welche Produkte sind begünstigt?

Der reduzierte Steuersatz gilt ausschließlich für klar abgegrenzte, grundlegende Lebensmittel, die exakt bestimmten Warengruppen (zolltarifliche Einordnung) zugeordnet werden können. Dazu zählen insbesondere:

  • Milch und Milchprodukte (z. B. Milch, Joghurt, Butter)
  • Frischeier
  • Frisches und tiefgekühltes Gemüse
  •  Bestimmte Obstsorten
  •  Reis sowie Weizenmehl und Weizengrieß
  • Unverarbeitete Teigwaren
  • Ausgewählte Brot- und Gebäcksorten
  • Speisesalz

Wichtig:
Die Begünstigung gilt nur dann, wenn die Produkte genau den gesetzlich definierten Positionen entsprechen.
 


Strenge Abgrenzung – entscheidend für die Praxis

Die praktische Herausforderung liegt weniger in der Einführung des neuen Steuersatzes, sondern in dessen korrekter Anwendung.

  • Bereits geringfügige Abweichungen von den begünstigten Warengruppen können dazu führen, dass der 4,9 %-Satz nicht angewendet werden darf.
  • Besonders betroffen sind verarbeitete oder kombinierte Produkte: 
  • z. B. belegte Brötchen, fertige Speisen oder Mischprodukte
  • auch Getränke (z. B. Kakao) fallen nicht unter die Begünstigung

Zentral ist dabei:
Ausschließlich die zolltarifliche Einordnung der Ware zählt dabei – nicht die umsatzsteuerliche Betrachtung als „einheitliche Leistung“.
 


Keine Begünstigung für Gastronomie

Die neue Regelung gilt ausschließlich für reine Warenlieferungen.
Nicht umfasst sind:

  • Gastronomieleistungen
  • Restaurationsumsätze
  • zubereitete Speisen vor Ort

Das bedeutet:
Während der Lebensmitteleinzelhandel in bestimmten Fällen profitieren kann, bleiben Gastronomie und Imbissbetriebe in der Regel bei den bisherigen Steuersätzen.
 


Auswirkungen für Unternehmen

Die Einführung eines zusätzlichen Steuersatzes führt in der Praxis zu einem erhöhten Umsetzungs- und Prüfungsaufwand – insbesondere bei Unternehmen mit gemischtem Sortiment.
Folgende Bereiche sind besonders betroffen:

1. Produktanalyse und Tarifierung

  • Exakte Zuordnung aller Artikel zu den relevanten Warengruppen
  • Prüfung, ob Begünstigung tatsächlich anwendbar ist

2. Anpassung von Systemen

  • Einrichtung des neuen Steuersatzes in Kassensystemen, Warenwirtschaft und ERP
  • Sicherstellung korrekter Verbuchung

3. Prozesse und interne Abläufe

  • Klare Definition, welche Umsätze mit 4,9 %, 10 % oder 20 % zu versteuern sind
  • Schulung von Mitarbeiter:innen im Verkauf und in der Buchhaltung

4. Risikominimierung

  • Vermeidung von Fehlklassifizierungen
  • Sicherstellung der korrekten Anwendung im Hinblick auf zukünftige Betriebsprüfungen
     

Fazit

Der neue Umsatzsteuersatz von 4,9 % bringt zwar eine gezielte Entlastung bei bestimmten Grundnahrungsmitteln, führt gleichzeitig jedoch zu einer erhöhten Komplexität in der praktischen Anwendung.

Insbesondere die strengen Abgrenzungsregeln und die fehlende Begünstigung für verarbeitete Produkte machen eine sorgfältige Analyse und Umsetzung unerlässlich.
Bei Fragen oder für eine individuelle Beratung stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
 


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