Der Steuersatz der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bleibt zwar bei 30 % bestehen, die Erhöhung der tatsächlichen Steuerlast wird stattdessen (versteckter) durch eine Absenkung der gesetzlichen Anschaffungskosten umgesetzt.
Dies führt ab dem 1. Jänner 2027 zu folgenden Anpassungen der effektiven Steuerbelastung (gemessen am jeweiligen Veräußerungserlös):
Da die Neuregelung auf sämtliche Grundstücksveräußerungen anzuwenden ist, deren Verpflichtungsgeschäft (Abschluss des Kaufvertrags) nach dem 31. Dezember 2026 erfolgt, verbleibt das laufende Kalenderjahr 2026 als Übergangszeitraum. Sollte der Verkauf einer entsprechenden Immobilie ohnehin in naher Zukunft geplant sein, kann eine Abwicklung noch im Jahr 2026 aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein. Auch alternative Strukturierungen (wie etwa eine Übertragung auf eine GmbH) sollten im Einzelfall geprüft werden.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Analyse Ihrer betroffenen Liegenschaften und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine rechtzeitige, steueroptimierte Strategie.
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